Ölheizungsverbot: Wie lange sind Öl- und Gasheizungen noch erlaubt?


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Die Bundesregierung hat ein Verbot für den Einbau von Ölheizungen ab 2026 beschlossen. Viele Ölheizungsbesitzer sind besorgt: Droht mit dem neuen Klimapaket jetzt das Aus für Ölheizungen? Oder muss ich gar meine Ölheizung entsorgen, die bislang treue Dienste geleistet hat? Hier finden Sie alle Infos rund ums Ölheizungsverbot − und welche Ausnahmen es gibt.

Das erfahren Sie in diesem Artikel:


  1. Stimmt es, dass Ölheizungen verboten werden sollen?


  2. Wie lange sind Ölheizungen noch erlaubt?


  3. Was muss ich jetzt machen?

Stimmt es, dass Ölheizungen verboten werden sollen?

Das Wichtigste vorab: Ein komplettes Aus für Ölheizungen droht nicht. Gerüchte dieser Art haben viele Verbraucher verunsichert. Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben werden – auch über das Jahr 2026 hinaus. Richtig ist:

  • Der Einbau einer neuen Ölheizung ist ab 2026 grundsätzlich verboten. Hier greift tatsächlich das Ölheizungsverbot.
  • In Kombination mit erneuerbaren Energien sind Öl-Hybridheizungen aber auch nach 2026 noch erlaubt.
  • Auch Gasheizungen bleiben weiterhin erlaubt.
  • Ab sofort gibt es keine Fördergelder mehr für reine Öl- und Gasheizungen.

Heizen mit Öl und Gas wird deutlich teurer

Ab 2021 wird ein CO2-Preis eingeführt. Er startet mit 25 Euro pro Tonne CO2, die Brenn- und Kraft­stoffe in Gebäuden oder im Verkehr erzeugen. Pro 1.000 Liter Heizöl entspricht das einem Aufschlag von rund 79 Euro, das hat die Fachzeitschrift „Gebäudeenergieberater“ ausgerechnet.

Der CO2-Preis steigt stetig von Jahr zu Jahr, bis auf 55 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2025. Pro 1.000 Liter Heizöl entstehen damit in dieser Zeitspanne insgesamt Zusatzkosten von rund 600 Euro. Da auch nach 2025 weitere Preiserhöhungen geplant sind, lohnt sich der Umstieg auf erneuerbare Energien von Jahr zu Jahr mehr. CO2-Preis und Ölheizungsverbot sollen somit auf lange Sicht dafür sorgen, dass weniger Öl verbraucht wird.

Mehr zum Klimapaket erfahren »

Wie lange sind Ölheizungen noch erlaubt?

Grundsätzlich gilt für alle bereits installierten Anlagen: Sie genießen Bestandsschutz, das heißt sie dürfen weiterlaufen und müssen nicht ausgebaut werden.

Achtung: Austauschpflicht für veraltete Öl- und Gasheizungen

Bei vielen (nicht allen) Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, greift die Austauschpflicht nach §10 der EnEV (Energie-Einsparverordnung). Stand 2020 betrifft das Heizungsanlagen, die vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen wurden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass diese gegen eine effizientere Heizungsanlage ausgetauscht werden müssen. Die Austauschpflicht gilt unabhängig von den Neuregelungen des Klimapakets.

Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen − was muss ich beachten? »

Für alle neuen Ölheizungen gilt

Hier wird ein alter Gaskessel durch ein modernes Gasbrennwertgerät ersetzt. Eine assistierende Solaranlage hilft beim Geld- und Energiesparen.
Foto: ZVSHK

  • Bis Ende 2025 dürfen Sie Ihre alte Ölheizung gegen ein neues Öl-Brennwertgerät austauschen. Diese arbeiten weit effektiver als die alten Geräte. Der Heizölbedarf lässt sich damit um etwa 15 Prozent reduzieren. Fördergelder bekommen Sie dafür aber nicht.
  • Ab 2026 dürfen Sie eine neue Öl- und Gasheizungen einbauen, wenn Sie erneuerbare Energien einbringen (sogenannte Hybridheizungen). Beispielsweise könnten Sie Ihre Ölheizung mit einer Wärmepumpe oder mit Solarwärme ergänzen. Förderfähig sind bei Hybridheizungen aber nur die erneuerbaren Komponenten, nicht die Ölheizung selbst.
  • Wenn Sie bereits eine Hybridheizung betreiben, steht es Ihnen außerdem frei, jederzeit einen Kesseltausch durchzuführen, da das Gebäude bereits anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt wird.
  • Wenn in Ihrem Gebäude technisch gesehen keine andere Wärmeerzeugung als Öl möglich ist, darf auch nach 2026 eine reine Ölheizung eingebaut werden. Das gilt beispielsweise für Gebäude, bei denen kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können.

Ölheizungsverbot kompakt: Regelungen für Öl- und Gasheizungen

Ab jetzt Ab 2026
  • Bestehende Ölheizungen dürfen weiterlaufen − auch nach 2026 (Ausnahme: veraltete Heizungsanlagen, die der Austauschpflicht unterliegen)
  • Neue Ölbrennwertheizungen dürfen noch bis Ende 2025 eingebaut werden.
  • Gasheizungen bleiben erlaubt.
  • Es gibt keine Fördergelder mehr für reine Öl- und Gasheizungen.
  • Der Einbau neuer Ölheizungen ist grundsätzlich verboten. Das gilt auch, wenn Sie nur einen Austausch der bestehenden Anlage vornehmen möchten.
  • Öl-Hybridheizungen (Ölheizungen, die mit erneuerbaren Energien gekoppelt sind) bleiben erlaubt.
  • Ausnahmen für Bestandsgebäude: wenn aus technischen Gründen nur eine Ölheizung möglich ist, darf diese weiterhin genutzt werden.

Was muss ich jetzt machen?

Momentan besteht noch kein akuter Handlungsdruck. Ihre alte Ölheizung kann vorerst weiterlaufen. Doch das Ölheizungsverbot wird kommen − wenn auch (vorerst) nur partiell und in Schüben. Stellen Sie sich am besten jetzt schon gedanklich darauf ein. Alternativen könnten sein:

  • Modernisierung: Ersatz der bestehenden Anlage durch einen moderneren Öl-Brennwert-Kessel (nur noch bis Ende 2025, nicht förderfähig) oder − noch besser − durch einen Gas-Brennwertkessel
  • Ergänzung der bestehenden Ölheizung mit erneuerbaren Energien, beispielsweise mit Solarwärme
  • Ersatz der Ölheizung durch eine Wärmepumpe oder einen Pelletkessel

Wenn Sie einen Austausch der alten Heizungsanlage planen, sollten Sie nicht zu lange zögern. So lange zu warten, bis die alte Heizung kaputtgeht, ist die denkbar schlechteste Strategie. Das gilt besonders für veraltete und ineffiziente Heizungsanlagen. Wenn Sie unsicher sind, wie alt Ihre Heizungsanlage eigentlich ist, sollten Sie dies möglichst bald überprüfen.

Achtung!

Was vielen Verbrauchern nicht bewusst ist: Sobald Ihre Ölheizung älter als 30 Jahre und somit von der Austauschpflicht gemäß §10 EnEV betroffen ist, bekommen Sie für den Einbau einer neuen klimafreundlicheren Heizungsanlage keine Fördergelder mehr. Wenn die 30jährige Ablauffrist bei Ihrer Heizungsanlage bald ausläuft, sollten Sie deshalb darauf achten, rechtzeitig Fördergelder für eine neue Heizungsanlage zu beantragen.

Aber: Alternativ gibt es in jedem Fall einen 20 % steuerliche Förderung auf die gesamte Handwerkerrechnung. Diese gibt es unabhängig davon, ob eine Nachrüstungsverpflichtung besteht. Mehr Informationen:
Neuer Steuerbonus für energetische Sanierungen: So sparen Sie bis zu 40.000 Euro »

Nutzen Sie Fördergelder für Ihre neue Heizungsanlage

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, erneuerbare Energien in Ihre Heizungsanlage einzubinden. Dies ist nicht nur im Hinblick aufs Ölheizungsverbot, sondern auch vor dem Hintergrund der geplanten CO2-Bepreisung auf alle fossilen Energieträger sinnvoll.

Denn: Wer eine Ölheizung besitzt und jetzt auf ein klimafreundlicheres Modell wechseln möchte, wird finanziell belohnt. Mit dem neuen Klimapaket der Bundesregierung sind die Bedingungen für eine energetische Sanierung so günstig wie nie. So wird Ihnen beim Kauf eines neuen, effizienteren Heizsystems ein Förderanteil von bis zu 45% gutgeschrieben.

Einen Überblick über die neuen Fördergelder finden Sie hier: Austauschprämie für Ölheizungen: Bis zu 45 Prozent Zuschuss sind möglich »

Wer berät zum Heizungstausch?

Energieberater ermitteln energetische Schwachstellen und erstellen einen Sanierungsfahrplan.
Foto: Intelligent heizen/VdZ

Kompetente Beratung rund um das Thema Heizung gibt’s beim Schornsteinfeger oder beim Heizungsinstallateur.

Beim größeren Sanierungsvorhaben lohnt es sich, einen Energieberater einzuschalten. Denn vielleicht ist es sinnvoller, zuerst die Fassade zu dämmen. Dann muss die Heizung weniger Wärme erzeugen und kann unter Umständen eine Nummer kleiner ausfallen.

Energieberatungen werden bezuschusst: Förderung für Energieberatung: Bis zu 80 Prozent Zuschuss möglich »

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