Ratgeber: Parkplatz: nur für Pkw


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Unterwegs auf großer Deutschland-Tour. Und wieder ist ein Etappenziel erreicht. Am Eingang der Kleinstadt bietet sich ein öffentlicher Parkplatz für eine kurze Rast und einen anschließenden Spaziergang an. Doch in der Einfahrt prangt ein Zusatzschild: Nur für Pkw. Was tun?
Der juristisch richtige Tipp muss leider lauten: Lieber einen anderen Parkplatz suchen! Nach Paragraph 12, Absatz 3, 8 e der Straßenverkehrsordnung (STVO) ist das Parken auf Parkplätzen unzulässig, wenn es durch Zusatzschilder verboten ist.
Wenn dieses Zusatzschild nun einen Pkw zeigt, ist der Fall eindeutig. Auf einem so gekennzeichneten Parkplatz dürfen ausschließlich Pkw zum Parken abgestellt werden. Von Rechts wegen dürfen dort noch nicht einmal kleinere Campingbusse über 2,8 Tonnen Gesamtgewicht parken, wenn es sich dabei laut Fahrzeugpapieren um ein „So. Kfz Wohnmobil” handelt. Nur wenige Modelle sind auch laut Zulassung ein Pkw. Von außen sieht man etwa einem ausgebauten VW Transporter diesen Unterschied nicht an.
Bei einem aufgebauten Reisemobil und zum Teil auch bei größeren Campingbussen verhält sich das anders. Hier erkennt jeder schreibwütige Polizeibeamte schon an der bloßen Größe und am äußeren Erscheinungsbild, dass das Fahrzeug nicht auf die als Pkw-Parkplatz gekennzeichnete Abstellfläche gehört.
Im Grunde kommt es noch nicht einmal auf die
Größe des Fahrzeugs an, sondern lediglich auf seine Klassifizierung. Die Straßenverkehrsordnung behandelt eine Stretch-Limousine genau wie einen Smart – nämlich als Pkw. Und der gleiche Grundsatz gilt auch für Reisemobile. Für einen kleinen Sechs-Meter-Alkoven gelten die gleichen Rechte und Einschränkungen wie für einen Luxusintegrierten. Der Pkw-Parkplatz ist offiziell für beide tabu.



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