Der Besuch einer freien Werkstatt darf die Garantie bei einem Gebrauchten nicht beeinträchtigen. Das zuständige Autohaus darf bei einem Defekt die Garantiezahlung nicht verweigern.
Die Garantie für einen Gebrauchtwagen darf nicht daran geknüpft werden, dass der Besitzer eine Vertragswerkstatt aufsucht. Das entschied der Bundesgerichtshof im September 2013.
Konkret ging es dabei um den Käufer eines Gebrauchtwagens, der den vierten Kundendienst an seinem Fahrzeug in einer freien Werkstatt machen ließ. Drei Monate später war er mit dem Fahrzeug wegen eines Defekts der Ölpumpe liegen geblieben. Das Autohaus weigerte sich daraufhin, die entstandenen Reparaturkosten zu erstatten.
Der Fall ging durch mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, der dem Kläger Recht gab. Die Begründung: Die in den Garantiebedingungen enthaltene Wartungsklausel sei ungültig, da damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden einhergehe. Entscheidend war auch, dass sich der ausgehandelte Gesamtkaufpreis sowohl auf das Fahrzeug als auch den Gebrauchtwagen-Garantievertrag bezogen hatte.
Dieses Urteils ungeachtet kann der Gang zur Vertragswerkstatt gerade für Reisemobilbesitzer dennoch der sinnvollere sein: Die Techniker dort verfügen über ein spezielles Know-how zu den einzelnen Marken. Nicht selten werden sie von den Herstellern auch gezielt geschult. Außerdem kommen sie leichter an Original-Ersatzteile, da diese in vielen Fällen den lizensierten Vertragshändlern vorbehalten sind.